b) Wie der Titel der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung festhält, bezieht sich diese ausschliesslich auf "Parzelle H.________, G.________weg 29a, Gwatt (Spiez)". Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem auch vor, zur Gewährung der Verkehrssicherheit seien verschiedene Massnahmen auf Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________ nötig. Diese Vorbringen beziehen sich nicht auf die angefochtene Verfügung und liegen somit ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Rügen wird nicht eingetreten. 3. Rechtliches Gehör