a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Behandlung der fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist mit seiner baupolizeilichen Anzeige nicht vollständig durchgedrungen. Er ist durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beschwert und als Nachbar zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Streitgegenstand 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4