Das Rechtsamt holte beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) einen Fachbericht ein und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Sodann gab es dem OIK I Gelegenheit, zur Kritik an seinem Fachbericht Stellung zu nehmen und stellte diese Stellungnahme den Verfahrensbeteiligten zu. 5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht sowie die Stellungnahme des OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen