insbesondere sei im Bereich der Sichtberme das Parkieren von Fahrzeugen zu untersagen. Eventualiter seien andere, die Verkehrssicherheit gewährleistende Massnahmen zu verfügen und subeventualiter sei die angefochtene Wiederherstellungsverfügung aufzuheben und der Fall mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.