ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/22 Bern, 17. September 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, Sonnenfelsstrasse 4, Postfach 119, 3700 Spiez betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez vom 16. Februar 2015 (Ausfahrt) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer wurde seit 2013 mehrmals bei der Gemeinde vorstellig, wobei er unter anderem geltend machte, die Verkehrssicherheit im F.________weg bei der Einfahrt in den G.________weg sei nicht gewährleistet. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. März 2014 forderte die Gemeinde Spiez die Beschwerdegegner dazu auf, bis zum 2 30. April 2014 sämtliche das Lichtraumprofil bzw. die Sichtberme tangierenden Pflanzen auf eine Höhe von max. 60 cm zurückzuschneiden oder vollständig zu entfernen. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Wiederherstellungsverfügung mit Entscheid vom 29. Juli 2014 wegen Verfahrensfehlern auf und wies die zuständige Baupolizeibehörde an, das Verfahren im Sinn der Erwägungen neu aufzunehmen. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 16. Februar 2015 forderte die Gemeinde Spiez die Beschwerdegegner dazu auf, bis zum 30. April 2015 sämtliche das Lichtraumprofil bzw. die Sichtberme tangierenden Pflanzen auf eine Höhe von max. 60 cm zurückzuschneiden oder vollständig zu entfernen. Gleichzeitig wies sie auf die Straffolgen bei Nichtbefolgung hin und drohte die Ersatzvornahme an. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. März 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt, die in Beilage 1 zur angefochtenen Wiederherstellungsverfügung dargestellte und ab der verfügten Höhe freizuhaltende Sichtberme "Ausfahrt" sei räumlich angemessen zu vergrössern. Ferner sei den Beschwerdegegnern jegliche Nutzung des Längsparkplatzes auf ihrer Parzelle entlang dem G.________weg zu verbieten, soweit sie im Bereich der Sichtberme eine Höhe von 60 cm ab Boden übersteige; insbesondere sei im Bereich der Sichtberme das Parkieren von Fahrzeugen zu untersagen. Eventualiter seien andere, die Verkehrssicherheit gewährleistende Massnahmen zu verfügen und subeventualiter sei die angefochtene Wiederherstellungsverfügung aufzuheben und der Fall mit verbindlichen Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde stellt keinen Antrag zum Verfahrensausgang, sie beantragt jedoch die Durchführung eines 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Augenscheins und die Einräumung der Gelegenheit für Vergleichsverhandlungen unter den Parteien. Das Rechtsamt holte beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) einen Fachbericht ein und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Sodann gab es dem OIK I Gelegenheit, zur Kritik an seinem Fachbericht Stellung zu nehmen und stellte diese Stellungnahme den Verfahrensbeteiligten zu. 5. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht sowie die Stellungnahme des OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Behandlung der fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist mit seiner baupolizeilichen Anzeige nicht vollständig durchgedrungen. Er ist durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beschwert und als Nachbar zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Streitgegenstand 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 b) Wie der Titel der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung festhält, bezieht sich diese ausschliesslich auf "Parzelle H.________, G.________weg 29a, Gwatt (Spiez)". Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem auch vor, zur Gewährung der Verkehrssicherheit seien verschiedene Massnahmen auf Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________ nötig. Diese Vorbringen beziehen sich nicht auf die angefochtene Verfügung und liegen somit ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Rügen wird nicht eingetreten. 3. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt, die Baupolizeibehörde habe am 17. November 2014 die Sichtbermen vom F.________weg auf den G.________weg überprüft, ohne ihm das Teilnahmerecht zu gewähren. b) Wie aus der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung hervorgeht, hat die Baupolizeibehörde am 17. November 2014 die Situation direkt vor Ort überprüft. Diese Begehung erfolgte zur Feststellung des Sachverhalts, wobei es insbesondere darum ging zu prüfen, ob die Sträucher auf der Parzelle der Beschwerdeführenden geschnitten oder entfernt worden sind und wie sich die Situation in Bezug auf den Längsparkplatz präsentiert. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegner mittels eingeschriebenem Schreiben vom 21. November 2014 über die Begehung vom 17. November 2014 und die getroffenen Feststellungen informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Schreibens vom 21. November 2014, womit er ebenfalls sowohl über die Begehung als auch über die getroffenen Feststellungen informiert war. Die Gemeinde hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von keiner Seite geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 5 vorgängig über die Begehung informiert worden wären oder dass sie daran hätten teilnehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gegenüber den Beschwerdegegnern damit auch nicht benachteiligt. 4. Sichtberme und Strauch a) Die Parzelle der Beschwerdegegner befindet sich unmittelbar am Knoten G.________weg F.________weg. Die Gemeinde hat für einen Fahrzeugführer, der vom F.________weg in den G.________weg einbiegen will, bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m die erforderliche Knotensichtweite auf 25 m festgelegt. Daraus ergeben sich die über die Parzelle der Beschwerdegegner verlaufende Sichtlinie und das Sichtfeld (bzw. die Sichtberme), das gemäss dem Plan in Beilage 1 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung freizuhalten ist. Der OIK I, den das Rechtsamt im Beschwerdeverfahren beigezogen hat, beurteilt in seinem Fachbericht die von der Gemeinde festgestellte Knotensichtweite von 25 m gemäss den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als korrekt. Die VSS-Norm 640 273a lege die Abmessungen fest, die in Knoten vorhanden sein müssten, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen könne. Anhand der Parameter Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite werde ein Sichtfeld definiert, das von allen Hindernissen freizuhalten sei. Die Sichtbedingungen müssten sowohl in der Ebene als auch im Raum erfüllt sein. Die Knotensichtweite sei vom Strassentyp und von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Fahrzeuge abhängig. In der Norm seien entsprechende Wertebereiche definiert. Die Beobachtungsdistanz betrage innerorts 3 m. Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h, von der auf dem G.________weg auszugehen sei, ergebe sich eine erforderliche Sichtweite zwischen 20 und 35 m. Der untere Wert, der der Anhaltesichtweite entspreche, sei auf Erschliessungsstrassen wie dem G.________weg einzuhalten. Auf dem Plan Beilage 1 zur angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sei eine Beobachtungsdistanz von 3 m und eine Knotensichtweite von 25 m eingezeichnet. Die erforderliche Knotensichtweite sei damit von 20 auf 25 m erhöht worden. Das eingezeichnete Sichtfeld im Bereich der Parzelle der Beschwerdegegner entspreche den anwendbaren Vorschriften. 6 b) Der Beschwerdeführer rügt, die Sichtberme gemäss Wiederherstellungsverfügung sei offensichtlich falsch und berücksichtige die spezielle Situation beim F.________weg zu wenig. Der OIK I gehe bei der Beurteilung der Knotensichtweite fälschlicherweise von einer geltenden Vortrittsregelung aus. Am Knoten G.________weg F.________weg gelte aber Rechtsvortritt. Zudem habe der OIK I den Fachbericht erstellt ohne den Knoten zu besichtigen, er habe das Verkehrsaufkommen lediglich geschätzt und die Steigung des F.________wegs nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdegegner bringen vor, der F.________weg werde kaum befahren. Pro Tag führen lediglich etwa zwei Autos vom F.________weg in den G.________weg. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und des Charakters der betroffenen Strässchen, auf denen die Fahrzeuglenker ohnehin mit äusserst geringer Geschwindigkeit unterwegs seien, sei die Verkehrssicherheit gewährleistet. c) Der OIK I hat den Knoten – wie er in seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 klarstellt – am 28. Mai 2015 vor Ort besichtigt. Im Fachbericht führt er aus, beim G.________weg handle es sich um eine ca. 4 m breite Erschliessungsstrasse innerhalb der Tempo 30-Zone. Er verlaufe weitgehend gerade und sei übersichtlich. Das Verkehrsaufkommen werde auf ca. 500 Fahrzeuge geschätzt. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit werde nach seiner Einschätzung von einer grossen Mehrheit der Fahrzeuge eingehalten. Der F.________weg sei eine mehreren Eigentümern gehörende Privatstrasse, die mit einem allgemeinen Fahrverbot, ergänzt mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", signalisiert sei. Der F.________weg steige in Richtung G.________weg steil an. Er sei ca. 3 m breit und übersichtlich. Auf Grund der Bebauung schätze der OIK I das Verkehrsaufkommen als sehr gering ein. Beide Wege seien in einem guten Zustand und wiesen einen ihrem Zweck entsprechenden Ausbaugrad auf. Am Knoten G.________weg F.________weg seien dem OIK I keine Unfälle bekannt. Weiter führt der OIK I im Fachbericht und in der Stellungnahme vom 13. August 2015 aus, die Einmündung des F.________wegs sei auf dem G.________weg kaum wahrnehmbar. Auf dem G.________weg bestehe ein durchgezogener Bundstein als Randabschluss. Zudem falle bei der Wahrnehmung die Steigung des F.________wegs ins Gewicht und es bestünden erhebliche Differenzen im Ausbaugrad und in der Verkehrsbelastung. Der Knoten werde bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit aufgrund der tatsächlichen 7 Begebenheiten als solcher mit signalisierter Vortrittsregelung betrachtet, obwohl rechtlich gesehen Rechtsvortritt gelte. d) Der OIK I hat gestützt auf seine Feststellungen vor Ort konkret die Situation am Knoten G.________weg F.________weg beurteilt. Das Verkehrsaufkommen hat er auf 500 Fahrzeuge pro Tag geschätzt. Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal, diese Zahl könne nicht verifiziert werden. Er erklärt jedoch nicht, inwiefern die Annahme der Fachbehörde nicht zutreffend sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der G.________weg erschliesst ein Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und es gilt Tempo 30. Die Einschätzung des OIK I als zuständige Fachbehörde erscheint plausibel. Zusätzliche Beweismassnahmen wie die vom Beschwerdeführer geforderte Verkehrszählung sind nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Knotensichtweite sei offensichtlich falsch festgestellt worden, da beim Knoten G.________weg F.________weg Rechtsvortritt gelte, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar gilt – was auch der OIK I ausführt – beim Knoten G.________weg F.________weg mangels einer Vortrittsregelung Rechtsvortritt. Der OIK I hat aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Wahrnehmbarkeit eines Knotens und der geltenden Vortrittsregelung für die Einschätzung der Konfliktwahrscheinlichkeit und damit der Verkehrssicherheit ausschlaggebend sind. Es kommt daher nicht allein darauf an, welche Vortrittsregelung gilt, sondern auch, ob sie tatsächlich erkannt und eingehalten wird. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit hängt mit anderen Worten entscheidend vom aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse voraussehbaren Verhalten der Verkehrsteilnehmer ab. Da der geltende Rechtsvortritt nicht erkannt werden kann und der durchgehende Bundstein sogar dazu führt, dass der Knoten als solcher mit Vortrittsregelung wahrgenommen wird, ist es zutreffend, für die Bestimmung der Knotensichtweite auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und von einem Knoten mit Vortrittsregelung auszugehen. Die erforderliche Knotensichtweite für Knoten mit Vortrittsregelung ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 8 der VSS-Norm 640 273a (Sichtverhältnisse Knoten). Sie beträgt bei einer Anfahrtsgeschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeuges von 30 km/h 20 bis 35 m. Wie der OIK I in seinem Fachbericht ausführt, ist auf Erschliessungsstrassen wie dem G.________weg der tiefere Wert einzuhalten. In der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wurde die Knotensichtweite von gemäss VSS-Norm minimal 8 erforderlichen 20 auf 25 m erhöht. Sie entspricht damit den Vorgaben der VSS-Norm 640 273a. Eine zusätzliche Erweiterung der Knotensichtweite ist nicht angezeigt, da keine ungünstigen Verhältnisse vorliegen. Das Gefälle auf dem F.________weg hat – wie sogleich gezeigt wird – auf die Sichtweite keinen entscheidenden Einfluss. Die Übersichtlichkeit ist nach den Feststellungen der Fachbehörde gut. Zusammenfassend steht damit fest, dass die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Knotensichtweite von 25 m nicht zu beanstanden ist. e) Das Sichtfeld ist trotz der Steigung auf dem F.________weg auch räumlich gewährleistet. Der OIK I hat nach der Kritik des Beschwerdeführers am Fachbericht mit seiner Stellungnahme die räumliche Betrachtung in einem Schnitt nachgereicht.4 Dabei hat er zwar nicht die über das Grundstück der Beschwerdegegner führende Sichtlinie dargestellt, sondern diejenige über das Nachbargrundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________. Dies, weil es sich dabei um den "schlechteren" Fall handelt, da diese Sichtlinie aufgrund des Gebots des Rechtsfahrens länger über das Grundstück führt als dies beim Grundstück der Beschwerdegegner der Fall ist.5 Die Skizze 2 des OIK I zeigt, dass die Sichtlinie frei ist, sofern die Sträucher etc. auf höchstens 60 cm gehalten werden. Dies gilt aus den dargelegten Überlegungen auch für die Parzelle der Beschwerdeführenden. Aus Skizze 2 ist sodann ersichtlich, dass das Gefälle des F.________wegs nicht derart ins Gewicht fällt, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, die Strasse (bzw. den Belag) zu sehen, sondern es sollen die Verkehrsteilnehmer erkannt werden können. In Skizze 2 ist das Fahrzeug mit einer Höhe von 1,5 m eingetragen. Wird die Sichtberme – wie in der angefochtenen Verfügung verlangt – bis auf 60 cm freigehalten, so sind Fahrzeuge trotz des Gefälles des F.________wegs erkennbar. Das Sichtfeld ist damit auch in seiner räumlichen Ausdehnung gewährleistet. f) Zusammengefasst steht damit fest, dass die Knotensichtweite auf dem Grundstück der Beschwerdegegner von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde. Mit der Anordnung, wonach sämtliche das Lichtraumprofil bzw. die Sichtberme tangierenden Pflanzen auf eine Höhe von maximal 60 cm zurückzuschneiden oder vollständig zu entfernen sind, ist die Sichtlinie gewährleistet. Angesichts des Ausbaugrads von G.________weg und F.________weg sowie der geringen Verkehrsmenge und Zufahrtsgeschwindigkeit ist die 4 vgl. Skizze 2 zur Stellungnahme vom 13. August 2015 5 vgl. dazu VSS-Norm 640 273a S. 4 Abb. 1 9 Konfliktwahrscheinlichkeit als gering einzustufen. Die Verkehrssicherheit ist damit gewährleistet und eine Vergrösserung der Sichtberme nicht angezeigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Gemeinde wird jedoch zu prüfen haben, ob die Signalisation anzupassen ist. 5. Längsparkplatz a) Auf der Parzelle der Beschwerdeführenden besteht entlang dem G.________weg ein Längsparkplatz für ein Motorfahrzeug. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein darauf abgestelltes Fahrzeug verunmögliche die Sicht auf den G.________weg. Die Bauverwaltung habe mit Schreiben vom 24. November 2014 bestätigt, dass für den Parkplatz weder ein Baugesuch noch eine Bewilligung vorliege. Die Verkehrssicherheit gehe dem Vertrauen auf die langjährige Nutzung des Längsparkplatzes vor. Die Beschwerdegegner machen geltend, der Längsparkplatz entlang des G.________wegs bestehe seit dem Jahr 2000 unverändert. Ein Benützungsverbot würde eine ungerechtfertigte Eigentumsbeschränkung bedeuten. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.6 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). c) Das Haus der Beschwerdegegner wurde mit Gesamtentscheid vom 17. April 2000 bewilligt. In den bewilligten Plänen ist der Längsparkplatz nicht eingezeichnet. Mit den Akten hat die Gemeinde in einem separaten Mäppchen, angeschrieben mit "visierter Plan Längsparkplatz", einen nicht unterzeichneten Plan mit Datum 28. September 2001 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 10 eingereicht. Dieser Plan ist gestempelt mit "Bauverwaltung Spiez, Thunstrasse 6, 3700 Spiez" und dem Eingangsstempel der Bauverwaltung Spiez mit Datum vom 28. September 2001. Neben dem Stempel sind mit Bleistift das Datum 28. September 2001 und ein Visum eingetragen. Auf diesem Plan ist der Längsparkplatz neben einer weiteren hier nicht relevanten Änderung rot eingetragen. Zudem ist die Sichtlinie mit Bleistift eingetragen. Die Beschwerdegegner bringen vor, der Längsparkplatz sei gemäss dem visierten Plan bewilligt. Einen anderen Nachweis als den visierten Plan reichen sie für die Bewilligung jedoch nicht ein. Der visierte Plan stellt keine Baubewilligung dar. Da sich in den von der Gemeinde eingereichten und nach ihren Angaben kompletten Baubewilligungsakten weder ein Baugesuch noch sonst ein Hinweis auf eine Bewilligung für den Längsparkplatz findet, muss davon ausgegangen werden, dass für den Längsparkplatz kein Baugesuch und keine Bewilligung vorliegt. Da Abstellplätze bewilligungspflichtig sind, ist der erstellte Längsparkplatz formell rechtswidrig. Der visierte Plan zeigt, dass die Gemeinde spätestens seit dem 28. September 2001 Kenntnis von diesem Längsparkplatz hatte. Da die Sichtlinie im genannten Plan mit Bleistift eingetragen ist, wusste die Gemeinde zudem, dass dieser das Sichtfeld tangiert. Es steht damit fest, dass der Gemeinde die Problematik der Verkehrssicherheit bewusst war. Die Fünfjahresfrist ab Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit ist daher längst abgelaufen. Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung somit nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen die Aufhebung des Längsparkplatzes gebieten. Solche zwingenden öffentlichen Interessen können vorliegend Interessen der Verkehrssicherheit darstellen. d) Der fragliche Längsparkplatz tangiert das freizuhaltende Sichtfeld. Ist auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, so reduziert sich die Knotensichtweite gemäss Fachbericht des OIK I bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m im ungünstigsten Fall auf ca. 9 m; bei einer Beobachtungsdistanz von 1,50 m auf ca. 13 m. Die gemäss den VSS- Normen verlangte Knotensichtweite von vorliegend mindestens 20 m ist damit nicht eingehalten, wenn auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist (vgl. Erwägung 4d). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist und der Längsparkplatz aufgehoben werden müsste. Wie der OIK I in seinem Fachbericht ausführt, ist die Einhaltung der Sichtweiten ein wichtiges, aber nicht das einzige Element für die Beurteilung der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der Zustand und 11 Ausbaugrad der Strasse im Verhältnis zur Verkehrsmenge und zur Zufahrtsgeschwindigkeit sowie das Unfallrisiko. Aufgrund der äusserst geringen Verkehrsmenge auf dem vortrittsbelasteten F.________weg schätzt der OIK I die Konfliktwahrscheinlichkeit als klein ein. Zudem gelte nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) das Prinzip, dass das Verkehrsverhalten immer den lokalen Verhältnissen anzupassen sei. Der OIK I kommt zum Schluss, dass aufgrund des schwachen Verkehrsaufkommens auf dem vortrittsbelasteten F.________weg die Konfliktwahrscheinlichkeit als gering einzustufen sei. Der Knoten könne mit den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit ohne Gefahr befahren werden. e) Auch diese Ausführungen des OIK I überzeugen. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass der F.________weg in Richtung G.________weg äusserst selten befahren wird. Die Beschwerdegegner machen geltend, es würden etwa zwei Fahrzeuge pro Tag vom F.________weg in den G.________weg einbiegen. Diese Angabe erscheint plausibel und ist nicht bestritten. Es handelt sich beim F.________weg um eine Privatstrasse und die Benützung erfolgt – abgesehen vom Zubringerdienst – ausschliesslich durch die wenigen Dienstbarkeitsberechtigten am F.________weg. Das Konfliktpotential ist bereits aus diesem Grund als gering einzuschätzen und zudem weist auch der G.________weg nicht ein grosses Verkehrsaufkommen auf. Die Fahrgeschwindigkeit auf dem kurzen ansteigenden F.________weg ist tief und auf dem G.________weg gilt Tempo 30. Bei dieser Ausgangslage ist es auch bei Belegung des Längsparkplatzes möglich, gefahrlos vom F.________weg in den G.________weg einzubiegen. f) Zusammengefasst steht damit fest, dass die gemäss VSS-Norm 640 273a vorgesehene Sichtweite zwar nicht eingehalten ist, wenn auf dem Längsparkplatz ein Fahrzeug abgestellt ist, dass aufgrund der gesamten Umstände die Verkehrssicherheit aber dennoch gewährleistet ist. Bei dieser Sachlage fehlt es an zwingenden öffentlichen Interessen für die Aufhebung des Längsparkplatzes. Da die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen ist, hat die Gemeinde zu Recht darauf verzichtet, für den Längsparkplatz ein Benützungsverbot zu erlassen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Kosten 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die (aktualisierte) Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner vom 10. August 2015 beträgt Fr. 8'383.50 (Honorar Fr. 7'500.00; Auslagen/Spesen Fr. 262.50; Mehrwertsteuer Fr. 621.00). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV8 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG9). Im vorliegenden Fall wurden nach dem Schriftenwechsel ein Fachbericht und eine zusätzliche Stellungnahme des OIK I eingeholt und die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der gebotene Zeitaufwand wie auch die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich zu werten, während die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen ist. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern damit inkl. Auslagen/Spesen und Mehrwertsteuer Parteikosten im Betrag von Fr. 6'763.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Spiez vom 16. Februar 2015 wird bestätigt. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 9 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'763.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), zur Kenntnis - Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin