Diese Nutzung führt nicht zu mehr Verkehr, als eine zonenkonforme Nutzung verursachen würde. Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtfertigten. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 7 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1). 6