Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Umzug des Verkaufslokals zu einer Zunahme der Zu- und Wegfahrten mit Lastwagen zu den Gebäuden D.________weg 20a und 20b und damit zu einem höheren Verkehrsaufkommen im Quartier führt. Der Umzug der Möbelhalle an einen neuen Standort führt nicht zu einer baubewilligungspflichtigen Zweckänderung der Liegenschaften D.________weg 20a und 20b. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a