Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Nutzung der Liegenschaften D.________weg 20a und 20b als Möbellager nach der Verlegung des Verkaufsgeschäfts andere Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat als vor dem Umzug des Verkaufsgeschäfts. Gemäss der im GRUDIS6 vorgenommenen Berechnung beträgt die Distanz zwischen dem neuen Verkaufsgeschäft und dem ursprünglichen Standort ca. 70 m. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Umzug des Verkaufslokals zu einer Zunahme der Zu- und Wegfahrten mit Lastwagen zu den Gebäuden D.________weg 20a und 20b und damit zu einem höheren Verkehrsaufkommen im Quartier führt.