c) Die Beschwerdegegnerin 2 mietet die Liegenschaften am D.________weg 20a und 20b seit 1971 als Möbellager. Auch nach dem Umzug ihres Verkaufsgeschäfts vom E.________weg 15 an den E.________weg 1 / G.________ 38 nutzt sie die beiden Gebäude weiterhin zur Lagerung von Möbeln. Die Nutzungsart der Gebäude am D.________ weg 20a und 20b hat sich somit nach der Verlegung des Verkaufsgeschäfts an den neuen Standort nicht verändert. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Nutzung der Liegenschaften D.________weg 20a und 20b als Möbellager nach der Verlegung des Verkaufsgeschäfts andere Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat als vor dem Umzug des Verkaufsgeschäfts.