b) Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Eine Baubewilligung brauchen auch Zweckänderungen, wenn bau- und umweltrechtliche Tatbestände betroffen sind (Art. 1a Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD4). Eine Nutzungsänderung ist insbesondere dann bewilligungsbedürftig, wenn sie die Zonenvorschriften oder die Umweltvorschriften berührt oder wenn sie zu einer Mehrbelastung der Erschliessung führt.5