a) Der Beschwerdeführer rügt, die Nutzung der Gebäude D.________weg 20a und 20b als Möbellager der Beschwerdegegnerin 2 werde bewilligungspflichtig, weil diese mit ihrem Geschäft vom E.________weg 15 an den Standort E.________weg 1 / G.________ 38 umgezogen sei. Der Fortbestand dieser Nutzung unter diesen veränderten Bedingungen könne mangels Zonenkonformität nicht bewilligt werden. Die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass sie die Räumlichkeiten am D.________weg 20a und 20b nach dem 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4