b) Die Stadt hat die Nutzung der Liegenschaften am D.________weg 20a und 20b als Möbellager in baupolizeilicher Hinsicht als rechtmässig beurteilt und der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). c) Die Beschwerde wurde bei der BVE form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung