Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 BVE eine weitere Eingabe eingereicht. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die angefochtene Verfügung der Stadt ist eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 BauG2. Diese kann gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.