4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Sowohl die Stadt Bern als auch die Beschwerdegegner beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde vom 5. März 2015. Das Rechtsamt hat bei der Stadt Bern die Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers für die Zustellung der angefochtenen Verfügung eingeholt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer bei der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und