3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015. Er macht insbesondere geltend, dass die Nutzung der Gebäude D.________weg 20a und 20b als Möbellager der Beschwerdegegnerin 2 bewilligungspflichtig werde, wenn diese mit ihrem Geschäft vom E.________weg 15 an den vorgesehenen neuen Standort E.________weg 1 / G.________ 38 umziehe. Der Fortbestand dieser Nutzung unter diesen veränderten Bedingungen könne mangels Zonenkonformität nicht bewilligt werden.