2. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2014 beim Bauinspektorat der Stadt Bern eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht. Er machte geltend, dass aufgrund der Verlegung des Möbelgeschäfts an den E.________weg 1 / G.________ 38 und der gleichzeitigen Beibehaltung der Nutzung der Liegenschaften D.________weg 20a und 20b als Möbellager eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung für die weitergehende Nutzung der beiden Liegenschaften als Möbellager vorläge. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 hat die Stadt Bern der baupolizeilichen Anzeige nicht stattgegeben.