1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Leissigen vom 11. Februar 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9 IV. Eröffnung