12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3 und 5 8 Gemeinde als Baupolizeibehörde zu verweisen, für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Bauvorschriften auf den zivilrechtlichen Weg.13 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid