Dies ist insbesondere der Fall, wenn Interessen der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes betroffen sind. Nur in solchen Fällen hat die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen.12 b) Der Beschwerdeführer erklärt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch das Aufstellen der Granitblöcke Bauvorschriften verletzt sein sollten. Zudem würde sich nichts daran ändern, dass das Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedarf. Soweit der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche Bauvorschriften als verletzt betrachtet, ist er an die 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3