a) Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, entbindet die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 1b Abs. 2 BauG).11 Allerdings können Bauvorschriften bei baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 1b Abs. 3 BauG nur durchgesetzt werden, wenn diese die öffentliche Ordnung (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG) stören. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Interessen der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes betroffen sind.