Die Gesamtlänge der Granitblöcke lässt sich aber aus den Fotos in den Akten nicht exakt ermitteln. Dies ist vorliegend aber auch nicht ausschlaggebend. Kurze Sichtschutzwände sind ein Beispiel der in Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD nicht abschliessend genannten kleinen Nebenanlagen.