Die Weisung der Justiz-, Gemeinden- und Kirchendirektion (JGK) vom 15. Januar 2013 betreffend "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG" präzisiert, dass Sichtschutzwände mit einer Maximalhöhe von 2 m bis zu einer Länge von 4 m bewilligungsfrei sind, wobei bei gestaffelten Wänden die Längen zusammenzuzählen sind.10 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Granitblöcke seien auf einer Länge von 5,20 m aufgestellt, was die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht bestreiten. Diese Angabe bezieht sich wohl auf die Gesamtlänge aller Granitblöcke inklusive die Unterbrüche. Die Gesamtlänge der Granitblöcke lässt sich aber aus den Fotos in den Akten nicht exakt ermitteln.