Die aufgestellten Granitblöcke dienen der Gartengestaltung und weisen Sichtschutzcharakter auf. Sie stellen damit eine Nebenanlage zum Wohnhaus dar. Baubewilligungsfrei sind jedoch nur kleine Nebenanlagen, wozu nach der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD kurze Sichtschutzwände bis zu einer Höhe von 2 m gehören. Die Weisung der Justiz-, Gemeinden- und Kirchendirektion (JGK) vom 15. Januar 2013 betreffend "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art.