Der Beschwerdeführer macht geltend, die Granitblöcke seien je ca. 1,65 m hoch, was von den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht bestritten wird. Auch die Fotos in den Akten deuten darauf hin, dass die Granitblöcke die für die Baubewilligungsfreiheit relevante Höhe von 1,20 m klar überschreiten. Die Baubewilligungsfreiheit kann damit nicht aus Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD abgeleitet werden. Es kann daher offen bleiben, ob die Granitblöcke als Einfriedung betrachtet werden können.