nicht um eine künstlerische Plastik, wie die Vorinstanz annahm. Vielmehr weisen die Granitblöcke aufgrund ihrer Anordnung den Charakter eines Sichtschutzes oder allenfalls einer Einfriedung auf, auch wenn zwischen den einzelnen Blöcken Abstände vorhanden sind und es sich damit nicht um eine durchgehende Wand handelt. Einfriedungen sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bis zu einer Höhe von 1,20 m nicht baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Granitblöcke seien je ca. 1,65 m hoch, was von den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht bestritten wird.