6 Abs. 1 Bst. b BewD) sowie bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Nach Art. 6 Abs. 2 BewD sind alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten Vorhaben, ebenfalls baubewilligungsfrei. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.8