Untauglich sei weiter der Vergleich mit Sichtschutzmauern, da diese erst ab einer Höhe von 2 m baubewilligungspflichtig seien und deren Störwirkung nicht mit jener einer gestalterischen Baute im Garten verglichen werde könne. Die Beschwerde sei abzuweisen und es dürfe ihnen aufgrund der Auskunft der Baupolizeibehörde kein finanzieller oder rechtlicher Nachteil erwachsen. Die Gemeinde hält an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtet auf eine Stellungnahme.