Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass das Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfe, da es sich bei der realisierten Gartengestaltung um eine bewilligungsfreie künstlerische Plastik handle. Die vom Beschwerdeführer genannten Anforderungen an eine künstlerische Plastik lägen stark im Auge des Betrachters und das Argument, wonach nur Kleinbauten unter die Bestimmung von Art. 6 BewD fielen, gehe fehl. Untauglich sei weiter der Vergleich mit Sichtschutzmauern, da diese erst ab einer Höhe von 2 m baubewilligungspflichtig seien und deren Störwirkung nicht mit jener einer gestalterischen Baute im Garten verglichen werde könne.