a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Baute zu Unrecht als künstlerische Plastik qualifiziert und übersehen, dass unter Art. 6 BewD4 nur Kleinbauten fallen könnten. Es müssten für die Qualifikation als künstlerische Plastik Kriterien erfüllt sein, wie gestalterisches, kreatives Element, Modellierung, Einmaligkeit, Urheberschaft eines Künstlers, bildendes Werk etc. Vorliegend handle es sich um weitgehend unbearbeitete Natursteine aus dem Katalog, die aufgestellt und einzementiert worden seien. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass unter Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD nur kleine Nebenanlagen fielen.