2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2015 und die Anweisung der Vorinstanz, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Eventualiter verlangt er die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen. Er macht geltend, bei den Granitblöcken handle es sich nicht um eine baubewilligungsfreie künstlerische Plastik.