Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer – mittlerweile vertreten durch einen Anwalt – an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und beantragte, die Gemeinde sei anzuweisen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Regierungsstatthalteramt behandelte das Anliegen als Aufsichtsanzeige und verwies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung.