Der Beschwerdeführer wandte sich an die Gemeinde und bat diese, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass die aufgestellten Granitblöcke eine künstlerische Plastik darstellten und nicht baubewilligungspflichtig seien. Die Gemeinde wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.