Aufgrund der besonderen Umstände wird bei diesem Ausgang des Verfahrens darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 der Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Biel/Bienne vom 5. Februar 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung bestätigt. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung