Unter Würdigung all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass die Aufwendungen für die Amtshandlungen der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können. Die entstandenen Kosten sind aus diesen Gründen im vorliegenden Fall aus den allgemeinen Steuermitteln zu decken. Die Beschwerde wird deshalb insoweit gutgeheissen, als Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird. 11 3. Kosten