Warum sie dies damals unterlassen hat, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist aktenkundig, aus welchen Gründen es die Vorinstanz unterliess, die direkte Rechtsnachfolgerin des Grundeigentümers und Baugesuchstellers nach Abschluss der Bauarbeiten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verpflichteten.