Seine Liegenschaft ist auch nicht in einem ordnungswidrigen Zustand, der baupolizeiliche Massnahmen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat somit die fraglichen Amtshandlungen weder durch Einreichen eines Gesuchs noch durch sein Verhalten oder Unterlassen notwendig gemacht. Zudem hatte die Vorinstanz bereits im März 1987 Kenntnis vom widerrechtlichen Zustand. Sie hätte seinerzeit den damaligen Grundeigentümer als (mutmasslichen) Verhaltens- und Zustandsstörer zur Herstellung des rechtmässige Zustands verpflichten können bzw. müssen.