Die Vorinstanz ist von Amtes wegen tätig geworden. Dies, weil sie vermutete, dass die Grünflächenziffer von Art. 17 BR verletzt werde. Aus den Baugesuchsakten Nr. 17'173 ergibt sich jedoch, dass bereits im März 1987 kein Vorgarten mehr bestand und der Vorplatz schon damals als Parkplatz genutzt wurde. Später wurde der Platz asphaltiert. Der Beschwerdeführer hat den baurechtswidrigen Zustand nicht selber verursacht. Insbesondere hat er seit dem Erwerb der Liegenschaft unbestritten keine baulichen Veränderungen auf der Nordseite vorgenommen. Seine Liegenschaft ist auch nicht in einem ordnungswidrigen Zustand, der baupolizeiliche Massnahmen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist von Art.