Trotz des langen Zeitablaufs ist weder der asphaltierte Vorplatz noch seine Nutzung für Autoabstellplätze rechtmässig geworden. Die Vorinstanz hat daher zwar spät, aber zulässigerweise ein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt, das zu Recht mit dem Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen endete. f) In Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfügung auferlegt. Dieser ist nicht bereit, Kosten zu übernehmen, die er nicht verursacht hat.