Aufgrund der Angaben der Eigentümer der Liegenschaft Y.________Strasse 42, wonach sich in der Nachbarschaft niemand erinnern könne, dass der am 24. Mai 1988 bewilligte Zustand je existiert habe, und dass der heutige Zustand ihres Wissens mindestens seit 1990 bestehe, 24 ist davon auszugehen, dass die bewilligte Umgebungsgestaltung nie umgesetzt wurde. Unabhängig davon gelingt dem Beschwerdeführer allerdings der Nachweis nicht, dass der asphaltierte Vorplatz mit den Autoabstellplätzen bewilligt worden ist bzw. bewilligungsfrei erstellt werden durfte. Die Parkplätze gelten deshalb als formell rechtswidrig.