nördliche Vorplatz bereits für das Abstellen von Motorfahrzeugen benutzt wurde. Die Arbeiten waren aber, wie den Fotos vom 30. März 1987 und vom 7. Mai 1987 entnommen werden kann, noch nicht abgeschlossen. Da die Vorinstanz die beantragten acht Parkplätze wegen der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 BauG nicht als bewilligungsfähig erachtete, erarbeitete die Stadtgärtnerei einen Vorschlag zur teilweisen Wiederherstellung der Vorgärten mit je einem Längsparkplatz pro Liegenschaft.