Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt somit bei ihm.12 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG zwar weiter geht als jene nach Art. 9 und 26 BV;13 auch sie schützt aber nicht die Nutzung einer Baute oder Anlage als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Eine widerrechtlich gewordene Nutzung ist somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche (bauliche) Investition preisgegeben werden müsste.14 Unabhängig davon, ob bauliche Massnahmen dafür notwendig sind, ist die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ein baubewilligungspflichtiges