c) Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist, dass ein (bewilligungspflichtiges) Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt worden ist oder dass bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachten worden sind (Art. 46 BauG). Die Baubewilligungspflicht bildet nicht unabdingbare Voraussetzung für den Erlass baupolizeilicher Verfügungen. Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art.