Der jeweilige Grundstückeigentümer haftet stets als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf seinem Grundstück. Veräussert er sein Grundstück oder geht dieses aus anderen Gründen auf einen anderen über, entsteht beim Rechtsnachfolger originär eine eigene Zustandsverantwortlichkeit.10 Die Vorinstanz durfte deshalb die Wiederherstellungsverfügung an den Beschwerdeführer als aktuellen Grundeigentümer und Rechtsnachfolger der damaligen Bauherrschaft richten, auch wenn er die