Das ist grundsätzlich derjenige, der die Baurechtswidrigkeit verursacht hat (sog. Verhaltensstörer), also in der Regel die Bauherrschaft. Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtlich oder tatsächlich Gewalt hat (sog. Zustandsstörer), also in der Regel der Grundeigentümer. Im Falle der Widerrechtlichkeit von Bauten oder Anlagen können sowohl Verhaltensstörer als auch Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden.8 Spätere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben sich einen allfälligen rechtswidrigen Zustand der Bauten oder Anlagen anrechnen zu lassen.9