Die fragliche Ziffer gehört somit nicht ins Dispositiv der Verfügung. Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung richtet, kann nicht darauf eingetreten werden. d) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt deshalb unter Vorbehalt von Buchstabe c auf die Beschwerde ein. 2. Wiederherstellungsverfahren a) Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen, warum die Vorinstanz ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren eingeleitet hat.