c) Angefochten werden können nur die behördlichen Anordnungen, nicht aber die Begründung oder andere Bestandteile einer Verfügung.5 Gegen Dispositivteile ohne rechtliche Auswirkungen steht hingegen kein Rechtsmittel offen.6 Ziffer 3 beinhaltet keine Anordnung der Baupolizeibehörde. Es werden weder Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben, noch das Bestehen, Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten und Pflichten festgestellt. Ziffer 3 ist vielmehr als Hinweis auf Art. 56 VRPG zu verstehen, wonach unter bestimmten Umständen ein rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Die fragliche Ziffer gehört somit nicht ins Dispositiv der Verfügung.