ausreichendes Interesse am Rechtsmittel haben. Dieses hängt vom Ausmass der Beschwer ab.4 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der Wiederherstellungsverfügung insoweit besonders berührt, als die Rechtswidrigkeit der Parkplätze festgestellt wird und ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Er hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung. Er ist befugt, Beschwerde zu führen.