a) Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 46 BauG2. Entgegen der Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um eine Abschreibungsverfügung im Sinn von Art. 39 Abs. 1 VRPG3, sondern um eine Wiederherstellungsverfügung, wobei aufgrund des Zeitablaufs auf die Beseitigung des widerrechtlichen Zustands verzichtet wird. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.