Die Baupolizeibehörde behalte sich vor, den Fall aufgrund zwingender öffentlicher oder schutzwürdiger nachbarlicher Interessen erneut zu beurteilen (Ziffer 3). Die baupolizeiliche Angelegenheit betreffend Asphaltieren eines Vorplatzes und Erstellung eines zusätzlichen Abstellplatzes an der Y.________Strasse 44 in Biel wurde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Ziffer 4) und die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziffer 5).