2. In einer als Abschreibungsverfügung bezeichneten Verfügung vom 5. Februar 2015 führt die Baupolizeibehörde Biel aus, dass die Durchführung der Wiederherstellung im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig sei. Trotz festgestellter Rechtswidrigkeit verzichte sie darauf, die Bauarbeiten rückgängig zu machen. Die asphaltierte Abstellfläche für Motorfahrzeuge könne bestehen bleiben (Ziffer 1). Die Anlage geniesse jedoch keine Besitzstandsgarantie (Ziffer 2). Die Baupolizeibehörde behalte sich vor, den Fall aufgrund zwingender öffentlicher oder schutzwürdiger nachbarlicher Interessen erneut zu beurteilen (Ziffer 3).